Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 8. September 2023 in Kassel
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Zoologische Gesellschaft“. Die Kurzform ist DZG. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München am 10.10.2019 unter der Nummer VR 204691 eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“
Der Sitz der Gesellschaft und seiner Geschäftsstelle ist München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Zweck der „Deutschen Zoologischen Gesellschaft“ (DZG) ist, die zoologische Wissenschaft zu fördern, die gemeinsamen Anliegen von Zoolog*innen zu wahren, die Verbindung zwischen den Mitgliedern zu pflegen und als Ansprechpartner für Fragen aus der Gesellschaft zu dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Tagungen, die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und die Verleihung von Wissenschaftspreisen verwirklicht.
Die DZG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person oder Institution (juristische Person) werden, die wissenschaftlich auf dem Gebiet der Zoologie arbeitet und/oder sich für die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft interessiert und sie fördern will. Ein Anspruch auf die Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag erworben, welcher an die Geschäftsstelle zu richten ist, und über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft hat ohne Diskriminierung zu erfolgen.
Zu außerordentlichen Mitgliedern kann der Vorstand Freunde der Zoologie ernennen; sie haben nur beratende Stimme und können von der Beitragszahlung befreit werden. Personen, welche sich besondere Verdienste um die zoologische Wissenschaft erworben oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; es ist dazu ein einstimmiger Beschluss nötig.
§ 4 Fachgruppen
Mitglieder können sich in Fachgruppen organisieren, um gemeinsame Belange zu fördern. Die Einrichtung einer Fachgruppe muss in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Fachgruppe wird in der Regel durch zwei von den Mitgliedern der jeweiligen Fachgruppe gewählten Sprecher*innen vertreten. Die Fachgruppensprecher*innen organisieren Veranstaltungen zu fachlichen Themen und unterstützen aktiv die Vereinszwecke nach § 2. Sie vernetzen weiterhin die Fachgruppen untereinander und fungieren als deren Vertreter im Beirat.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. schriftliche oder elektronische Austrittserklärung an die Geschäftsstelle mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
2. durch Tod des Mitglieds
3. Durch Nichtbezahlung des Beitrags gemäß § 6.
4. Durch Ausschluss des Mitglieds, wenn es Ansehen und Interessen der Gesellschaft geschädigt hat. Der Ausschluss eines Mitglieds muss von einem anderen Mitglied mit Begründung beim Vorstand beantragt werden. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wurde, wird mit Fristsetzung aufgefordert, schriftlich zu dem Antrag Stellung nehmen. Der Vorstand kann den Antrag auf Ausschluss ablehnen. Wird der Antrag vom Vorstand befürwortet, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands durch einfache Stimmenmehrheit. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist spätestens zum 30. April des laufenden Jahres fällig und ist an die Gesellschaft kostenfrei zu entrichten. Wird trotz schriftlicher/elektronischer Mahnung über zwei Kalenderjahre nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus maximal sechs Personen, die den Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB bilden:
1. Präsident*in
2. 1. Stellvertreter*in
3. 2. Stellvertreter*in
4. 3. Stellvertreter*in
5. 1. Schriftführer*in
6. 2. Schriftführer*in
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 B durch die beiden Schriftführer vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss des Vorstands kann die Vertretungsbefugnis auch auf andere Mitglieder des Vorstands ausgedehnt werden.
Der/die Präsident*in bzw. ein/eine Stellvertreter*in leitet die Vorstandsitzung. Sie /er beruft den Vorstand nach Lage der Geschäfte oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen können als Videokonferenz durchgeführt werden. Eine Beschlussfassung kann auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens erfolgen. Die Form der Vorstandssitzung wird jeweils durch den/die Präsident*in bei der Einladung bekanntgegeben.
Der Vorstand wird durch einen Beirat unterstützt, dem die Sprecher*innen der Fachgruppen (§ 4) angehören. Weitere Personen können für die Amtszeit des Vorstands mit in den Beirat aufgenommen werden, wenn der Beirat dem zustimmt.
§ 8 Wahlen zum Vorstand und Amtsdauer
(1) Die Wahl erfolgt in zwei-jährigem Turnus durch eine geheime Briefwahl oder durch ein elektronisches Wahlverfahren, das die allgemeinen Wahlgrundsätze einhält. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Vorstand schlägt Kandidat*innen für die in § 7 genannten Ämter vor. Die Mitglieder der Gesellschaft werden gebeten ebenfalls Kandidat*innen zu benennen. Die Vorschläge sollen möglichst die Breite der in der Zoologischen Gesellschaft vertretenen Arbeitsgebiete berücksichtigen. Es besteht die Möglichkeit während der Mitgliederversammlung eine Vorwahl über die vorgeschlagenen Kandidat*innen durchzuführen. Der Vorstand hat den wahlberechtigten Mitgliedern das Ergebnis der Vorwahl zügig mitzuteilen. Von allen zur Wahl stehenden Personen muss eine Zusage zur Kandidatur in der Geschäftsstelle vorliegen.
Unter Mitteilung der Wahlfrist (mindestens ein Monat) werden die Mitglieder zur Wahl aufgefordert. Bei Briefwahl sind die Wahlzettel ohne Unterschrift in geschlossenem, sonst nicht gekennzeichnetem Umschlag innerhalb der angegebenen Wahlfrist an den Präsidenten einzusenden. Der Außenumschlag muss den Absender erkennen lassen. Auch im Falle einer elektronischen Wahl gilt eine mindestens einmonatige Wahlfrist und die Anonymität der Abstimmung muss gewahrt sein.
Für ein Amt gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt einer der Gewählten die Annahme der Wahl ab, so kann die Person mit den zweitmeisten Stimmen nachrücken. Lehnen mehr als eine Person die Wahl ab, ist innerhalb von 6 Wochen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das Wahlergebnis stellt der/die Präsident*in in Gegenwart mindestens zweier Mitglieder der Gesellschaft fest; es wird unter Angabe der Stimmenzahl bekanntgegeben.
(2) Der neugewählte Vorstand übernimmt die Leitung der Geschäfte am 1. Januar des der Wahl folgenden Jahres. Bis dahin bleibt der frühere Vorstand im Amt.
(3) Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt maximal acht Jahre. Der/die Präsident*in kann nach Ablauf seiner/ihrer zwei-jährigen Amtszeit während der nächsten Wahlperiode nicht in den Vorstand wiedergewählt werden. Eine Verlängerung der Amtszeit als Präsident*in oder Vorstandsmitglied ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung der erneuten Kandidatur zustimmt. Die Verlängerung ist auf eine Amtsperiode beschränkt. Die Schriftführer können über acht Jahre hinaus im Amt bestätigt werden. Während ihrer Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand auf die Restzeit der Amtsdauer durch Ernennung ersetzt.
§ 9 Tagungen der Gesellschaft
Die in der Regel jährlich stattfindenden Tagungen der Gesellschaft dienen dem wissenschaftlichen Austausch auf allen zoologischen Gebieten, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und ggf. der Verleihung von Preisen. Die Tagungen werden von der DZG finanziell unterstützt. Die Tagungsorganisator*innen werden von der DZG organisatorisch begleitet.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Versammlung der Mitglieder findet in der Regel während der DZG-Tagung statt. Die Jahresversammlung kann auch im virtuellen oder hybriden Format stattfinden. Der/die Präsident*in lädt frühzeitig schriftlich oder elektronisch ein. Mit der Einladung ist eine angemessene Frist zu nennen, innerhalb derer Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand anzumelden sind. In der Mitgliederversammlung sollen folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden: Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung, Bericht des Präsidenten, Kassenbericht, Bericht der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, und weitere Tagesordnungspunkte sowie Verschiedenes.
Der Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Rechnungslegung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung ernannte Rechnungsprüfer*innen geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorgelegt.
Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt und von dem/der Präsident*in und dem/der 1. Schriftführer*in abgezeichnet werden. Das Protokoll wird an alle Mitglieder verschickt.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Abänderung der Satzung müssen mindestens zwei Monate vor der
Jahresversammlung beim Vorstand eingebracht und spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung den Mitgliedern besonders bekanntgemacht werden. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen befürwortet werden.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, wissenschaftliche Anliegen. Über die Art der Stiftung entscheidet die der Auflösung folgende letzte Jahresversammlung. Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann nur von 25% oder mehr der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Er ist von dem Vorsitzenden zur schriftlichen Abstimmung zu bringen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 3/4 aller ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung gibt es hier auch im PDF-Format.