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Satzung

Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 14. 9. 2018 in Greifswald.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Zoologische Gesellschaft“ e.V. Er hat seinen
Sitz und seine Geschäftsstelle in München.
§ 2
Die „Deutsche Zoologische Gesellschaft“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist, die zoologische Wissenschaft zu
fördern, die gemeinsamen Anliegen von Zoologen zu wahren und die Verbindung
zwischen den Mitgliedern zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen
Tagungen, die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und die Verleihung von
Wissenschaftspreisen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der als Forscher in irgendeinem Zweige
der Zoologie hervorgetreten ist. Die Mitglieder können sich zu Fachgruppen
zusammenschließen. Zu außerordentlichen Mitgliedern kann der Vorstand Freunde
der Zoologie ernennen; sie haben nur beratende Stimme und können von der
Beitragszahlung befreit werden. Personen, welche sich besondere Verdienste um die
zoologische Wissenschaft erworben oder die Zwecke des Vereins in hervorragender
Weise gefördert haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden;
es ist dazu ein einstimmiger Beschluss nötig.
§ 4
Anmeldungen zur Mitgliedschaft nimmt die Geschäftsstelle entgegen. Über die
Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in Zweifelsfällen mit einfacher
Mehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse, Konfession
oder Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden. Jedes Mitglied zahlt in dem
Geschäftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Kündigung der Mitgliedschaft bei der
Geschäftsstelle in der bei eingeschriebenen Vereinen üblichen Form oder durch
Streichung. Über die Streichung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 7
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 8
Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einem geschäftsführenden Vorstand
geführt. Er besteht aus:
1. einer Präsidentin oder einem Präsidenten
2. der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter
3. der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter
4. der 3. Stellvertreterin oder dem 3. Stellvertreter
5. dem 1. Schriftführer
6. dem 2. Schriftführer
Der Präsident bzw. einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Er
beruft den Vorstand nach Lage der Geschäfte oder auf Antrag zweier
Vorstandsmitglieder ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen
unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
3 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird durch einen Beirat unterstützt, dem unter anderem die
Sprecherinnen und Sprecher der Fachgruppen angehören.
Die Schriftführer besorgen die laufenden Geschäfte, führen die Kasse der
Gesellschaft und geben die Mitteilungen der Gesellschaft heraus.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins besteht kein Anspruch der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen und eingezahlte Kapitalanteile. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Die Wahl des Vorstandes geschieht in 2-jährigem Turnus durch eine geheime
Briefwahl. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Der Vorstand schlägt der der Briefwahl vorhergehenden Mitgliederversammlung
mindestens einen Kandidaten für die in § 8 genannten Ämter vor. Der Vorschlag
soll die Breite der Zusammensetzung der Zoologischen Gesellschaft hinsichtlich
Position und Arbeitsgebiet berücksichtigen. Aus der Mitte der
Mitgliederversammlung können für die Ämter weitere Kandidatenvorschläge
unterbreitet werden. Die Mitgliederversammlung führt über die genannten
Kandidaten eine Vorwahl durch. Der Vorstand hat sodann den wahlberechtigten
Mitgliedern in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober des jeweiligen Wahljahres das
Ergebnis der Vorwahl schriftlich mitzuteilen und diese unter Übersendung von
Wahlzetteln zur Briefwahl aufzufordern. Die Wahlzettel sind ohne Unterschrift in
geschlossenem, sonst nicht gekennzeichneten Umschlag bis zum 15. November
desselben Jahres an den Präsidenten einzusenden. Der Außenumschlag muss den
Absender erkennen lassen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnen einer oder mehrere der
Gewählten die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von 6 Wochen eine
Ersatzwahl vorzunehmen. Das Wahlergebnis stellt der Präsident in Gegenwart
mindestens zweier Mitglieder der Gesellschaft fest; es wird unter Angabe der
Stimmenzahl bekanntgegeben.
§ 10
Der neugewählte Vorstand übernimmt die Leitung der Geschäfte am 1. Januar des
der Wahl folgenden Jahres. Bis dahin bleibt der frühere Vorstand im Amt.
§ 11
Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf zwei Kalenderjahre. Während
ihrer Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand auf die
Restzeit der Amtsdauer durch Zuwahl ersetzt. Die Schriftführer sind unbeschränkt
wieder wählbar. Der Präsident kann nach Ablauf seiner Amtszeit während der
nächsten zwei Wahlperioden nicht wieder gewählt werden.
§ 12
Alljährlich findet einen Versammlung zur Abhaltung von Vorträgen und
Demonstrationen, zu Erstattung von Referaten und zur Besprechung und
Feststellung gemeinsam in Angriff zu nehmender Aufgaben statt. Die Sitzungsleiter
werden vom Vorstand in Abstimmung mit den Fachgruppen bestimmt. Die
Jahresversammlung der ordentlichen Mitglieder beschließt über den Ort und die
Zeit der nächsten Versammlung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Ort und
Zeit der Versammlung bestimmen.
Zur Jahresversammlung der ordentlichen Mitglieder beruft der Präsident mit
mindestens monatlicher Frist schriftlich oder elektronisch ein. Über die Beschlüsse
der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und
1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Der Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres wird vom Vorstand der
Jahresversammlung vorgelegt. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der
Jahresversammlung ernannte Mitglieder der Gesellschaft. Nach ihrem Bericht ist
bei der Jahresversammlung der Antrag auf Entlastung des Vorstandes zur
Abstimmung zu bringen.
§ 14
Anträge auf Abänderung der Satzung müssen mindestens zwei Monate vor der
Jahresversammlung eingebracht und spätestens einen Monat vor der
Jahresversammlung den Mitgliedern besonders bekanntgemacht werden. Zu ihrer
Annahme ist die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
gemeinnützige, wissenschaftliche Anliegen. Über die Art der Stiftung entscheidet
die der Auflösung folgende letzte Jahresversammlung. Ein Antrag auf Auflösung
der Gesellschaft kann nur von 25% oder mehr der ordentlichen Mitglieder gestellt
werden. Er ist von dem Vorsitzenden zur schriftlichen Abstimmung zu bringen. Die
Auflösung ist beschlossen, wenn 3/4 aller ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.